Terms of service
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden
Træmore ApS – B2B-Auftrags- und Serienfertigung
Stand: 3. September 2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Vertragspartner ist:
Træmore ApS
Koholtvej 49
4941 Bandholm
Dänemark
CVR-Nr.: 44269376
USt-IdNr.: DK44269376
Vertreten durch: Markus Potthof Genannt Hüsgen
Telefon: +45 91 94 46 38
E-Mail: info@traemore-deco.com
Website: https://traemore-deco.com
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Waren, Werk- und Produktionsleistungen zwischen Træmore ApS und Geschäftskunden.
1.3 Geschäftskunden im Sinne dieser AGB sind insbesondere Unternehmen, Selbstständige, juristische Personen, Organisationen, Vereine, Verbände, NGOs, Agenturen, Handel, öffentliche Einrichtungen und andere Auftraggeber, die den Vertrag im Rahmen ihrer geschäftlichen, beruflichen oder organisatorischen Tätigkeit abschließen.
1.4 Unser Angebot richtet sich grundsätzlich nicht an Verbraucher, die ausschließlich zu privaten Zwecken handeln.
1.5 Diese AGB gelten insbesondere für:
– Serienfertigung und Auftragsproduktion
– CO₂-Laserzuschnitt und Lasergravur
– Produkte und Komponenten aus Holz und Holzwerkstoffen
– Filz und rPET-Filz
– Papier und Karton
– projektbezogen geprüfte weitere Materialien
– Mailingbeilagen und Fundraising-Produkte
– Werbemittel und kundenspezifische Produkte
– White-Label- und OEM-Produktion
– Montage und Weiterverarbeitung
– Einfädeln, Kleben und Zusammenstellen
– Sortierung und Qualitätskontrolle
– Konfektionierung und Verpackung
– Muster, Prototypen und Vorserien
1.6 Individuelle Angebote, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen, Zeichnungen und ausdrücklich vereinbarte Projektbedingungen haben bei Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.
1.7 Abweichende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Træmore ApS ihrer Anwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Erste Preisindikationen, Machbarkeitseinschätzungen, Gespräche und Kostenschätzungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet werden.
2.2 Ein verbindlicher Produktionsauftrag kommt insbesondere zustande durch:
– die Annahme unseres Angebots durch den Kunden,
– unsere Auftragsbestätigung,
– eine sonstige schriftliche Vereinbarung oder
– den auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgenden Beginn der vereinbarten Leistung.
2.3 Maßgeblich für Inhalt und Umfang eines Auftrags sind insbesondere:
– unser Angebot,
– die Auftragsbestätigung,
– vereinbarte Maße und Stückzahlen,
– Materialangaben,
– freigegebene Zeichnungen und Dateien,
– Freigabemuster,
– Verpackungs- und Konfektionierungsvorgaben sowie
– sonstige schriftlich vereinbarte Spezifikationen.
2.4 Ein Angebot ist bis zu dem im Angebot genannten Datum gültig. Nach Ablauf der Angebotsfrist bedarf eine Annahme unserer erneuten Bestätigung.
3. Angaben und Mitwirkung des Kunden
3.1 Der Kunde hat alle für den Auftrag erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Hierzu können insbesondere gehören:
– Maße,
– Materialanforderungen,
– Stückzahl,
– Zeichnungen,
– Vektordateien,
– Logos und Texte,
– Farbwerte,
– Verpackungsvorgaben,
– Kennzeichnungen,
– Verwendungszweck und
– gewünschter Liefertermin.
3.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die von ihm übermittelten Daten vor Übergabe auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.
3.3 Træmore prüft Kundendaten grundsätzlich im Hinblick auf die technische Umsetzbarkeit der vereinbarten Produktion.
Eine Prüfung auf Rechtschreibung, Inhalt, Markenrechte, Urheberrechte, Produktsicherheit, gesetzliche Kennzeichnung, behördliche Zulässigkeit oder Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.4 Verzögerungen, die aufgrund fehlender oder unvollständiger Kundendaten, verspäteter Entscheidungen oder Freigaben entstehen, verlängern vereinbarte Produktions- und Lieferzeiten entsprechend.
4. Verwendungszweck und besondere Anforderungen
4.1 Der Kunde muss Træmore vor Auftragserteilung informieren, wenn für das Produkt besondere Anforderungen bestehen.
Dies gilt insbesondere für Produkte:
– für Kinder,
– mit Lebensmittelkontakt,
– mit Hautkontakt,
– mit besonderen Brandschutzanforderungen,
– mit besonderen mechanischen Belastungen,
– mit vorgeschriebenen Zertifizierungen oder
– mit besonderen gesetzlichen Kennzeichnungs- oder Dokumentationspflichten.
4.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet Træmore die Herstellung entsprechend der vereinbarten Produktspezifikation und nicht die rechtliche Prüfung des Endproduktes oder dessen Verwendungszwecks.
4.3 Der Kunde bleibt insbesondere für die rechtliche Zulässigkeit des von ihm vorgegebenen Verwendungszwecks und der von ihm vorgegebenen Produktgestaltung verantwortlich, soweit Træmore diese Verantwortung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat.
5. Muster und Freigabe
5.1 Bei neuen Produkten, Materialien oder Konstruktionen kann vor Beginn der Serienfertigung ein Muster oder Prototyp erstellt werden.
5.2 Wird eine Freigabe vereinbart, beginnt die Serienfertigung grundsätzlich erst nach Freigabe durch den Kunden.
5.3 Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die aus dem Muster oder der Freigabeunterlage erkennbaren Eigenschaften, insbesondere:
– Form,
– Abmessungen,
– Aufbau,
– Texte,
– Schreibweise,
– Positionierungen,
– Bohrungen,
– Gravuren,
– Material und
– grundsätzliche optische Ausführung.
5.4 Änderungswünsche nach Freigabe gelten als Änderung des Auftrags.
Hierdurch entstehende zusätzliche Material-, Rüst-, Bearbeitungs-, Muster- oder Produktionskosten können zusätzlich berechnet werden. Lieferzeiten können sich entsprechend verlängern.
6. Material und Fertigungstoleranzen
6.1 Holz, Holzwerkstoffe, Filz, rPET-Filz, Papier und andere Materialien können material- und chargenbedingte Unterschiede aufweisen.
6.2 Insbesondere bei Holz können Unterschiede in Maserung, Farbton, Struktur, Astbild und Oberfläche auftreten.
Solche natürlichen oder materialtypischen Unterschiede stellen keinen Mangel dar, soweit keine konkrete abweichende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
6.3 Beim CO₂-Laserschneiden können abhängig von Material und Materialcharge insbesondere entstehen:
– dunklere Schnittkanten,
– leichte Verfärbungen,
– geringe Schmauchspuren,
– materialbedingte Oberflächenveränderungen und
– geringfügige Maßabweichungen.
Soweit diese technisch üblich und innerhalb der für den jeweiligen Auftrag vereinbarten oder branchenüblichen Toleranzen liegen, stellen sie keinen Mangel dar.
6.4 Besondere Anforderungen an Farbe, Maßhaltigkeit, Oberfläche, Schnittkante oder sonstige Toleranzen müssen vor Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden.
6.5 Bei Wiederholungsaufträgen können sich aufgrund anderer Materialchargen oder nicht mehr verfügbarer Ausgangsmaterialien geringfügige Abweichungen gegenüber einer früheren Serie ergeben.
7. Stückzahlen
7.1 Maßgeblich ist grundsätzlich die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Stückzahl.
7.2 Eine vereinbarte Überproduktion, Ersatzmenge, Ausschussreserve oder sogenannte „scrap quantity“ wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
7.3 Technisch erforderliche interne Reserve- oder Ausschussmengen gehören nicht automatisch zur an den Kunden zu liefernden Stückzahl.
8. Preise
8.1 Gegenüber Geschäftskunden verstehen sich unsere Preise grundsätzlich netto zuzüglich der gesetzlich anwendbaren Umsatzsteuer, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist.
8.2 Versand, Fracht, Expresskosten, Zoll, Einfuhrabgaben, Sonderverpackungen und sonstige Nebenkosten sind nur im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
8.3 Ändert der Kunde nach Vertragsschluss unter anderem:
– Stückzahl,
– Material,
– Maße,
– Konstruktion,
– Dateien,
– Bearbeitung,
– Verpackung,
– Konfektionierung oder
– Liefertermin,
kann der Preis entsprechend neu kalkuliert werden.
9. Zahlung
9.1 Zahlungsbedingungen, Anzahlungen und Zahlungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnung.
9.2 Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist zu leisten.
9.3 Bei Zahlungsverzug ist Træmore berechtigt, die weitere Bearbeitung, Produktion oder Auslieferung laufender Aufträge bis zur Begleichung fälliger Beträge auszusetzen.
9.4 Für verspätete Zahlungen können die nach dänischem Recht zulässigen Verzugszinsen, Mahn- und Beitreibungskosten berechnet werden.
9.5 Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder bei erheblichen Zahlungsrückständen kann Træmore für noch nicht ausgeführte Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen.
10. Lieferzeiten
10.1 Liefer- und Produktionszeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
10.2 Bei kundenspezifischen Aufträgen beginnt die Produktionsfrist grundsätzlich erst, wenn:
– alle erforderlichen Produktionsdaten vorliegen,
– notwendige technische Fragen geklärt wurden,
– eine vereinbarte Freigabe erfolgt ist und
– eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
10.3 Ein Lieferdatum gilt nur dann als verbindlicher Fixtermin, wenn es ausdrücklich als solcher vereinbart wurde.
10.4 Verzögerungen, die der Kunde verursacht, verschieben vereinbarte Termine entsprechend.
10.5 Træmore informiert den Kunden, wenn erkennbar wird, dass ein vereinbarter Liefertermin voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.
11. Lieferung und Gefahrübergang
11.1 Lieferart, Lieferadresse und gegebenenfalls der beauftragte Frachtführer werden projektbezogen vereinbart.
11.2 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, geht bei Geschäftskunden die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware mit Übergabe an den Transportdienstleister auf den Kunden über.
11.3 Werden auf Wunsch des Kunden Waren direkt an dessen Endkunden, Lettershop, Fulfillment-Dienstleister, Agentur oder einen sonstigen Dritten geliefert, gilt die Übergabe an diesen Empfänger als Lieferung an den Kunden.
11.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und dem vereinbarten Projektzweck nicht entgegenstehen.
12. Vom Kunden bereitgestelltes Material
12.1 Stellt der Kunde Material für die Verarbeitung zur Verfügung, muss er Træmore vorab über dessen Zusammensetzung und für die Verarbeitung relevante Eigenschaften informieren.
12.2 Der Kunde darf insbesondere keine Materialien bereitstellen, deren Verarbeitung mit CO₂-Laser oder anderen vereinbarten Verfahren gefährlich oder unzulässig ist.
12.3 Træmore ist berechtigt, unbekannte oder zweifelhafte Materialien vor der Verarbeitung zu prüfen oder ihre Verarbeitung abzulehnen.
12.4 Zusätzlicher Aufwand durch ungeeignetes, fehlerhaftes oder von den Angaben des Kunden abweichendes Material kann gesondert berechnet werden.
13. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen aus dem betreffenden Auftrag Eigentum von Træmore ApS, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.
14. Prüfung und Mängelanzeige
14.1 Der Geschäftskunde hat die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf:
– Stückzahl,
– Identität,
– Ausführung,
– erkennbare Transportschäden und
– erkennbare Produktionsmängel
zu prüfen.
14.2 Erkennbare Abweichungen oder Mängel sind Træmore unverzüglich nach der Prüfung mitzuteilen.
14.3 Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
14.4 Die Mängelanzeige sollte mindestens die Auftrags- oder Rechnungsnummer, eine Beschreibung des Problems und geeignete Fotos oder sonstige Nachweise enthalten.
14.5 Træmore ist Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Zustand zu prüfen.
15. Rechte bei berechtigten Mängeln
15.1 Liegt ein von Træmore zu vertretender Mangel vor, ist Træmore zunächst berechtigt, innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder mangelfreie Ersatzware zu liefern.
15.2 Die Art der Nacherfüllung richtet sich insbesondere nach Art des Produkts, Umfang des Mangels und wirtschaftlicher Zumutbarkeit.
15.3 Schlägt eine angemessene Nacherfüllung fehl oder ist sie nicht möglich, richten sich weitere Rechte des Kunden nach der getroffenen Vereinbarung und dem anwendbaren dänischen Recht.
15.4 Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:
– vereinbarten Eigenschaften,
– natürlichen Materialabweichungen,
– innerhalb vereinbarter oder üblicher Toleranzen liegenden Abweichungen,
– Schäden durch falsche Lagerung oder Verwendung,
– Schäden durch Weiterverarbeitung durch den Kunden oder Dritte oder
– Abweichungen, die bereits mit einem Freigabemuster erkennbar und vom Kunden freigegeben waren.
16. Weiterverarbeitung mangelhafter Ware
Der Kunde soll erkennbar mangelhafte Ware nicht weiterverarbeiten, montieren, bedrucken, verpacken oder an Dritte ausliefern, bevor Træmore Gelegenheit zur Prüfung erhalten hat.
Vermeidbare zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass erkennbar mangelhafte Ware trotz bestehender Prüfungsmöglichkeit weiterverarbeitet wurde, werden nur übernommen, soweit hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
17. Änderungen und Stornierung
17.1 Ein kundenspezifischer Produktionsauftrag kann nach Vertragsschluss nicht einseitig vom Kunden storniert oder geändert werden.
17.2 Änderungen oder Stornierungen bedürfen der Zustimmung von Træmore.
17.3 Bei einer vereinbarten Stornierung trägt der Kunde die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten.
Hierzu können insbesondere gehören:
– Planung,
– technische Vorbereitung,
– Dateibearbeitung,
– Muster,
– Materialbeschaffung,
– Sondermaterial,
– Werkzeuge und Vorrichtungen,
– bereits ausgeführte Produktion sowie
– nicht mehr stornierbare Verpflichtungen gegenüber Lieferanten und Unterauftragnehmern.
17.4 Bereits produzierte kundenspezifische Waren sind entsprechend dem erreichten Fertigungsstand zu vergüten.
18. Rechte an Kundendaten und Designs
18.1 Der Kunde versichert, dass er zur Nutzung und Verarbeitung der von ihm bereitgestellten:
– Marken,
– Logos,
– Texte,
– Fotografien,
– Zeichnungen,
– Designs,
– Dateien und
– sonstigen geschützten Inhalte
berechtigt ist.
18.2 Der Kunde räumt Træmore für die Dauer und den Zweck des Auftrags die zur Herstellung erforderlichen Nutzungsrechte ein.
18.3 Werden Træmore aufgrund vom Kunden bereitgestellter Inhalte von Dritten berechtigte Ansprüche entgegengebracht, stellt der Geschäftskunde Træmore im gesetzlich zulässigen Umfang von solchen Ansprüchen und angemessenen damit verbundenen Kosten frei, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
19. Know-how, Produktionsdaten und Werkzeuge
19.1 Bereits vor Auftragserteilung bestehende:
– Produktionsverfahren,
– Arbeitsabläufe,
– technische Lösungen,
– Programme,
– Kalkulationsgrundlagen,
– Vorlagen und
– allgemeines Fertigungs-Know-how
bleiben bei Træmore.
19.2 Werkzeuge, Vorrichtungen, Produktionshilfen und von Træmore entwickelte Produktionsdateien bleiben Eigentum von Træmore, soweit im jeweiligen Auftrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
19.3 Eine Zahlung für Entwicklung, Einrichtung oder Werkzeugkosten führt nicht automatisch zur Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
20. Aufbewahrung und Wiederholungsaufträge
20.1 Træmore ist nicht verpflichtet, Kundendaten, Restmaterialien, Muster, Vorrichtungen oder Produktionshilfen unbegrenzt aufzubewahren.
20.2 Ein früherer Auftrag begründet keinen Anspruch darauf, dass Materialien, Preise, Produktionsverfahren oder technische Voraussetzungen bei einer späteren Nachbestellung unverändert verfügbar sind.
20.3 Wiederholungsaufträge werden daher jeweils anhand der zum Zeitpunkt des neuen Auftrags bestehenden Voraussetzungen bestätigt.
21. Unterauftragnehmer und Produktionspartner
21.1 Træmore ist berechtigt, geeignete Lieferanten, Produktionspartner, Frachtführer und Unterauftragnehmer zur Durchführung einzelner Leistungen einzusetzen.
21.2 Dies kann insbesondere Materialbeschaffung, manuelle Weiterverarbeitung, Konfektionierung, Verpackung, Logistik oder andere vereinbarte Produktionsschritte betreffen.
21.3 Træmore bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erfüllung der von Træmore übernommenen vertraglichen Leistungen verantwortlich.
22. Vertraulichkeit
22.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche, technische und projektbezogene Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
22.2 Dies gilt insbesondere für:
– Produktideen,
– Kalkulationen,
– Zeichnungen,
– Produktionsdaten,
– unveröffentlichte Designs,
– Kundeninformationen und
– interne Projektinformationen.
22.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
23. Referenzen
Kundennamen, Marken, Produktabbildungen oder Informationen über konkrete Kundenprojekte werden von Træmore nicht ohne Zustimmung des Kunden öffentlich als Referenz verwendet, soweit keine anderweitige rechtliche Berechtigung zur Verwendung besteht.
24. Höhere Gewalt
24.1 Træmore haftet nicht für Verzögerungen oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen, soweit diese auf Umständen beruhen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Træmore liegen.
Hierzu können insbesondere gehören:
– Naturereignisse,
– Feuer,
– Krieg oder vergleichbare Ereignisse,
– behördliche Maßnahmen,
– Embargos,
– Streiks,
– Epidemien,
– Ausfälle von Energieversorgung oder Transportwegen,
– erhebliche und nicht vorhersehbare Materialengpässe sowie
– sonstige nicht zumutbar vermeidbare Störungen der Liefer- oder Produktionskette.
24.2 Træmore informiert den Kunden möglichst zeitnah über eine solche erhebliche Störung.
24.3 Die betroffenen Liefer- oder Leistungsfristen verlängern sich für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
25. Haftung
25.1 Træmore haftet uneingeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden sowie in Fällen, in denen eine Haftung nach zwingendem Recht nicht beschränkt werden darf.
25.2 Eine Haftung für Schäden an Leben oder Gesundheit und eine zwingende gesetzliche Produkthaftung bleiben unberührt.
25.3 Gegenüber Geschäftskunden haftet Træmore, soweit gesetzlich zulässig, nicht für mittelbare Schäden oder reine Folgeschäden wie insbesondere:
– entgangenen Gewinn,
– entgangene Geschäftsmöglichkeiten,
– Produktionsstillstand,
– mittelbare Vermögensschäden oder
– Reputationsschäden.
25.4 Træmore haftet insbesondere nicht für Folgen einer Verwendung des Produktes außerhalb des mitgeteilten oder vereinbarten Verwendungszwecks.
25.5 Ebenso haftet Træmore nicht für Schäden, die auf fehlerhaften Kundendaten, ungeeigneten Kundenspezifikationen oder vom Kunden bereitgestellten Materialien beruhen, soweit Træmore die Ursache nicht zu vertreten hat.
25.6 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nur, soweit sie nach dem jeweils zwingend anwendbaren Recht zulässig sind.
26. Datenschutz
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Træmore ApS unter:
https://traemore-deco.com/policies/privacy-policy
27. Anwendbares Recht
27.1 Für Geschäftsbeziehungen mit Træmore ApS gilt das Recht des Königreichs Dänemark.
27.2 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht) wird für Verträge mit Geschäftskunden ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
28. Gerichtsstand
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich zulässig ist, sind für Streitigkeiten aus Geschäftsbeziehungen mit Træmore ApS die für den Sitz von Træmore ApS in Dänemark zuständigen Gerichte vereinbart.
29. Schlussbestimmungen
29.1 Änderungen oder Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen in Textform erfolgen.
29.2 Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
29.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und einer individuellen schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden hat die individuelle Vereinbarung Vorrang.

